auch auf Gerichtskosten und Auslagen
Sehr geehrte Mandanten,
soweit wir in Ihrem Auftrag Einwohnermeldeamtsanfragen oder Grundbuch- und Handelsregisterauszüge einholen, entstehen Verwaltungsgebühren, die von uns an die entsprechenden Behörden und Gerichte ausgeglichen werden. Diese Kosten muss ich Ihnen weiter belasten und darüber hinaus auf diese Auslagen 19 % Mehrwertsteuer berechnen.Da es sich hierbei in der Regel um relativ geringe Beträge handelt, ist für die nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten die Belastung noch gering und überschaubar.
Nunmehr ist jedoch auch in der Diskussion, ob auf die Gerichtskosten ebenfalls die Mehrsteuer berechnet werden muss, wenn die Gerichtskosten von mir zur Gerichtskasse hin eingezahlt werden. Daher werde ich künftig Ihnen direkt die Kostenanforderung der Gerichtskasse zuleiten, jeweils mit der Bitte, die angeforderten Kosten direkt an die Gerichtskasse zur Ausgleichung zu bringen. Soweit Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, ersparen Sie sich in diesem Falle die Mehrbelastung in Höhe von 19 %.
Ich danke für Ihr Verständnis und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christoph Eiser
(Rechtsanwalt)
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