Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.07.2008, IX ZR 160/07, zahlungsunwilligen Schuldnern eine neue Möglichkeit eröffnet, sich ihrer Zahlungsverpflichtung, unter Einrede der Verjährung, zu entziehen.
Im automatisierten Mahnverfahren war es bislang ausreichend, im Mahnbescheidsantrag, welcher zum Mahngericht eingereicht wird, auf eine Rechnung unter Bezeichnung der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums sowie des Zahlbetrags Bezug zu nehmen. Die Rechnung brauchte im automatisierten Mahnverfahren nicht beigefügt werden. Die Beifügung gestaltete sich schwierig.
Ab dem 01.12.2008 kann sogar nur noch das elektronische Mahnverfahren durchgeführt werden. In diesem Verfahren ist die Beifügung technisch noch nicht geklärt.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Schuldner geleugnet, die Rechnung erhalten zu haben. Es handelte sich um eine Rechnung eines Steuerberaters, welcher seine Mandanten im Laufe des Jahres eine Vielzahl von Rechnungen übersandt hatte. Somit konnte der Schuldner, nach Auffassung des Gerichts, nicht erkennen, auf welche Rechnung sich der Mahnbescheid beziehe. Das Gericht führte aus, dass somit die notwendige Individualisierung fehle, mit der Folge, dass der Mahnbescheid keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalte.
Da der Mahnbescheidsantrag die Verjährung nicht unterbrochen hatte, ging der Steuerberater nicht nur seines Honorars verlustig, sondern hatte darüber hinaus die Verfahrenskosten dreier Gerichtsinstanzen zu tragen.
Dies vorausgeschickt, möchte ich Ihnen dringend empfehlen, die letzte, in der Regel 3. Mahnung, unbedingt unter Beifügung der Rechnung per Einschreiben/Rückschein zu übersenden.
Nur so können Sie eventuelle Prozessverluste vermeiden. Immer häufiger kommt es vor, dass die Schuldner den Erhalt von Mahnschreiben bestreiten, mit der Folge, dass das Gericht den Eintritt des Verzugs verneint. In der Folge bleiben die Gläubiger zumindest auf den vorgerichtlichen Mahnkosten oder gar auf den Mahnbescheidskosten sitzen.
Für weitere Rückfragen zur Durchführung eines Inkassoverfahrens/Mahnverfahrens stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Eiser
(Rechtsanwalt)
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