Baurecht bezeichnet je nach Zusammenhang:
Die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dabei wird üblicherweise unterschieden zwischen:
privatem Baurecht - Rechtsnormen des Zivilrechts, die Grundeigentum
und Nachbarrecht (§§ 903 ff. BGB), Werkverträge (§§
631 ff. BGB) die etwa zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens
geschlossen werden (Architektenvertrag, Bauvertrag mit Bauunternehmern usw.)
regeln sowie die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer und
öffentlichem Baurecht - jene Teile des öffentlichen
Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts
wird nochmals unterschieden zwischen dem
- Bauplanungsrecht - den Normen, die die Bebaubarkeit
von Grundstücken regeln;
in Deutschland sind dies im wesentlichen
die Vorschriften des Baugesetzbuches
- Bauordnungsrecht - den Normen, die nähere
Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln
wie z.B. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften